Vorstand

Der Verein als Träger des Kindergartens

Ein Kindergarten besteht nicht aus sich heraus, sondern bedarf der äußeren Form, der finanziellen und ideellen Unterstützung. Diese Aufgaben nimmt der Verein Kunterbunt e.V. wahr. Der Verein stellt das Gebäude dar, innerhalb dessen pädagogische Arbeit stattfinden kann. Die Elefanten- und Mäusegruppe werden erst durch den Verein rechtlich existent und handlungsfähig. Der Verein tritt im Rechtsverkehr als "juristische Person" auf; er betreibt die pädagogischen Einrichtungen (Kindergarten und Spielgruppen), hat eigenes Vermögen und ist Vertragspartner. Als juristische Person ist der Verein aber ein blutleeres Geschöpf. Er wird durch die Tätigkeit seiner Mitglieder mit Leben erfüllt und wirkt durch seine Organe: die Mitgliederversammlung, den Vorstand, den Elternrat und das Personal.

Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitritt erworben; durch die Aufnahme eines Kindes.

 


 

 

Die Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Sie bestimmt den Vereinszweck, gibt dem Verein eine Ordnung (die Satzung), wählt den Vorstand und den Elternbeirat, setzt den Mitgliederbeitrag fest und entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan wahrzunehmen sind. Allerdings wird es sich dabei nur um langfristige Grundsatzentscheidungen handeln können, weil in einer Versammlung aller Mitglieder aus sachlichen und vor allem zeitlichen Gründen fundierte Urteile für kurzfristige Entscheidungen kaum zustande kommen können. Daher wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte einen Vorstand.

Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte des Vereins wahr, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und erarbeitet Gesichtspunkte für solche Beschlüsse. Er handelt für den Verein im Rechtsverkehr, indem er beispielsweise Anstellungs- und Elternverträge schließt und Zuschüsse beantragt. Durch seine permanente Information und seine überschaubare Größe ist der Vorstand funktions- und handlungsfähig. Er gewährleistet den Betrieb der pädagogischen Einrichtungen. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

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